Über Schweigepflicht
Gemäß Artikel 3 der Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH; vgl. "Links & Literatur") verpflichten wir uns gegenüber unseren Patientinnen und Patienten, ...
- über alles Schweigen zu bewahren, was uns im Rahmen unserer Berufsausübung anvertraut oder zugänglich gemacht wird,
- strikte Verschwiegenheit auch gegenüber unseren Familienangehörigen zu wahren,
- ein Berufsgeheimnis nur dann zu offenbaren, wenn die Patientin/der Patient uns ausdrücklich für den jeweiligen Anlass von der Schweigepflicht entbunden hat,
- dies auch gegenüber allen Angehörigen der Patientin/des Patienten einzuhalten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht (rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB),
- Auskünfte über den Gesundheitszustand an den Arbeitgeber ausschließlich mit Zustimmung der Patientin/des Patienten und nur auf deren/dessen ausdrücklichen Wunsch zu geben sowie
- notwendige (!) Auskünfte an Krankenversicherungen ausschließlich mit Zustimmung der Patientin/des Patienten und nur auf deren/dessen ausdrücklichen Wunsch und nach bestem Wissen und Gewissen zu geben.
Barbara Boels
Heilpraktikerin
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